Seit Jahresbeginn gibt es den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG), der die präventive Sanierung erleichtern soll. Er ermöglicht Krisenunternehmen eine Neuaufstellung ohne Insolvenzverfahren und bietet damit vielversprechende Perspektiven.
Im Mittelpunkt der präventiven Sanierung steht der Restrukturierungsplan, den das Unternehmen erstellen und den Gläubigern zur Abstimmung vorlegen muss. Da der neu eingeführte Restrukturierungsrahmen vor dem Eintritt der Insolvenzreife ansetzt, darf ein Unternehmen nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sein.
Eine Sanierung im präventiven Verfahren ist sinnvoll, wenn Unternehmen damit rechnen, dass die Gläubiger den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zustimmen. Dabei ist eine Mehrheit von 75 Prozent in jeder Gläubigergruppe nötig. Durch solch einen Mehrheitsbeschluss können einzelne Gläubiger überstimmt und deren Blockaden vermieden werden.
Finanzrestrukturierung im Fokus
In der Praxis eignet sich diese Art der Restrukturierung besonders für Gesellschaften, die frühzeitig eine herannahende Krise erkennen und sich außerhalb eines regulären Insolvenzverfahrens sanieren wollen. Da ein Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse beim StaRUG nicht möglich ist, ist das Verfahren vor allem für Unternehmen mit einer hohen Verschuldung relevant, die die Passivseite ihrer Bilanz restrukturieren wollen.
Für Kapazitätsanpassungen andere Optionen nutzen
Das Verfahren ist beratungsintensiv und eine detaillierte Analyse der Situation ist nötig. Müssen jedoch weitreichende Veränderungen erfolgen und beispielsweise Kapazitätsanpassungen vorgenommen werden, empfiehlt sich die Prüfung anderer Optionen. Hier dürfte ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die bessere Alternative sein, da arbeitsrechtliche Maßnahmen bei einem Restrukturierungsplan nicht vorgesehen sind.
Die neue Rolle des Restrukturierungsbeauftragten
Das präventive Verfahren kann dabei weitestgehend außergerichtlich stattfinden. Im einfachsten Fall ist lediglich die gerichtliche Bestätigung des Plans nötig. Das Gericht kann aber auch stärker einbezogen werden. Auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zur Begleitung des Verfahrens einsetzen. Dabei ist alternativ eine notwendige oder eine fakultative Bestellung möglich - womit auch die Einflussmöglichkeiten sehr verschieden sind. In der ersten Variante übernimmt der Beauftragte eine Stellung, die einem Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren angenähert ist. Bei der zweiten Variante soll er nur die Verhandlungen zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern fördern.
Ein Schritt zuvor: Sanierungsmoderation
Ein weiteres neues vorinsolvenzliches Instrument ist die Sanierungsmoderation. Sie erfolgt noch einen Schritt früher als die präventive Restrukturierung und wird daher nicht als Bestandteil des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens verstanden. Diese Maßnahme setzt ganz auf einen konsensualen Vergleich. Hier soll der Sanierungs-moderator eine Vergleichslösung zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern vermitteln. Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt durch das Gericht. Das Verfahren ist einfach ausgestaltet und soll daher insbesondere bei kleineren Unternehmen und Kleinstunternehmen zum Einsatz kommen.
· Philip Konen