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Transaktionen: Neue Wege – Gesellschafter auf Zeit

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Wenn Gesellschafter die Sanierung bremsen, übernimmt ein Spezialist ihre Rolle.

In einem wirtschaftlichen Umfeld, das von zurückhaltenden Investoren und zunehmender Unsicherheit geprägt ist, sind Sanierungsprozesse herausfordernd. Wenn Gesellschafter nicht mehr handlungsfähig sind, kann „Shareholding as a Service“ eine pragmatische Lösung bieten. Die temporäre Übernahme der Gesellschafterrolle durch einen sanierungserfahrenen Akteur schafft Stabilität, moderiert Interessen und eröffnet neue Handlungsspielräume. Wie sieht das in der Praxis konkret aus?

Aus der Erfahrung lassen sich drei Fälle unterscheiden.

Im ersten Fall ist der bisherige Gesellschafter „aus dem Geld“ und leistet keinen Sanierungsbeitrag mehr. In dieser Situation kann ein sanierungserfahrener Gesellschafter die Fortführung sichern, indem er den Sanierungspfad kritisch überprüft, Gläubigerinteressen moderiert und ein belastbares Sanierungs- und Finanzierungskonzept mit klarer Governance-Struktur entwickelt.

Der zweite Anwendungsfall spielt sich im Kontext eines StaRUG-Verfahrens ab. Die Gläubigergruppen machen ihre Zustimmung davon abhängig, dass der bisherige Hauptgesellschafter ausscheidet und die Anteile vorübergehend von einem Sanierungsgesellschafter übernommen werden. Dieser übernimmt eine vermittelnde Rolle und schafft die Grundlage für eine konsensfähige Lösung.

Im dritten Fall ist die Herauslösung (Carve-out) eines defizitären Teilbetriebes für eine erfolgreiche Restrukturierung nötig. Auch hier kann ein Sanierungsgesellschafter für den herausgelösten Anteil die Fortführung ermöglichen. Dies erfolgt allerdings unter deutlich erhöhter rechtlicher und organisatorischer Komplexität, insbesondere aufgrund vertraglicher, steuerlicher und haftungsrechtlicher Verflechtungen.

Sanierungsgesellschafter ist Gläubigern verpflichtet

„Shareholding as a Service“ setzt Kommunikationsstärke voraus. Der Sanierungsgesellschafter begleitet und überwacht das Restrukturierungskonzept kritisch und konsequent, nutzt seine gesellschaftsrechtlichen Kontroll- und Weisungsrechte aktiv und sorgt für die Einhaltung des vereinbarten Sanierungspfades. Dabei steht die transparente und ausgewogene Kommunikation gegenüber den Gläubigern im Mittelpunkt.

Der Sanierungsgesellschafter wird sowohl im Rahmen des Abschlusses einer Sanierungsvereinbarung als auch in der Berichterstattung über die Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes gegenüber den Gläubigern jede Form von asymmetrischer Kommunikation vermeiden. Die von ihm geteilten Informationen und angestoßenen Kommunikationsprozesse sollten stets eine integrative Wirkung haben. Der Sanierungsgesellschafter ist insoweit vor allem dem Erhalt, wenn nicht sogar der Steigerung des Fortführungswertes im Interesse der am Sanierungsprozess beteiligten Gläubiger verpflichtet.

Fazit: Sinnvoll im Fortführungsfall

Shareholding as a Service kann eine Lösung darstellen, wenn es in der Restrukturierung stockt. Es gibt diverse Einsatzmöglichkeiten. Und diese Lösung ist insbesondere dann zu erwägen, wenn der Fortführungswert über dem Zerschlagungswert liegt. Neben ausgewiesener Restrukturierungserfahrung erfordert dies ein hohes Maß an integrativer Kommunikation.