Der Finanzplan: das Navigationssystem der Eigenverwaltung

Was Gerichte erwarten und woran Anträge in der Praxis scheitern.
Die Eigenverwaltung ist ein Sanierungsverfahren, das typischerweise von größeren Unternehmen und Konzernstrukturen genutzt wird. Hierbei hat der Schuldner bereits mit dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine umfassende Eigenverwaltungsplanung nach § 270 a Abs. 1 InsO vorzulegen. Dabei handelt es sich um eine Reihe von Anlagen, deren Kernelement der Finanzplan ist.
Der Finanzplan muss mindestens einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthalten. Diese Quellen müssen die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes sowie die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sicherstellen.
Der Schuldner muss aufzeigen, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten des Eigenverwaltungsverfahrens und des Geschäftsbetriebs zu decken. Nur wenn das Eigenverwaltungsverfahren durchfinanziert ist, kommt eine Anordnung überhaupt in Frage. Der Finanzplan ist somit für die Gerichte das zentrale Dokument zur Prüfung der Schlüssigkeit der gesamten Planung. Daher ist es umso entscheidender neben den formalen Voraussetzungen des § 270a InsO auch die in der Praxis auftretenden Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Finanzplan zu kennen.
Im Finanzplan sind die jeweils verfügbaren Mittel und die anfallenden Kosten zu prognostizieren und einander gegenüberzustellen und als laufende Liquiditätsplanung, vorzugsweise auf Wochenbasis, darzustellen.
Es ist dadurch aufzuzeigen, dass die zukünftige Liquiditätslage für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten insgesamt positiv ist. Trotz der formal klar umrissenen Anforderungen gibt es bei der Umsetzung häufig Schwierigkeiten. Besonders bei der Prognose von Umsätzen, für die noch keine Bestellungen vorliegen (branchenabhängig), entstehen Unsicherheiten. Hier wird in der Praxis regelmäßig anhand der Vorjahre und saisonaler Besonderheiten kalkuliert. Daher sollte der Finanzplan nicht nur die reine Planung enthalten, sondern eine saubere Darstellung der Planungsprämissen, welche der Planung zugrunde liegen. Aus der anwaltlichen Praxis lassen sich nachfolgend dargestellte, wiederkehrende Problemfelder identifizieren:
Typische Problemfelder in der Praxis
Unvollständige Einreichung
Die Eigenverwaltungsplanung (inkl. Finanzplan) ist zusammen mit dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung einzureichen.
Fehlende oder lückenhafte Zahlenbasis
Eine rückständige und fehlerhafte Buchhaltung oder unzureichende Dokumentation, z.B. bezüglich Lagerbestände und Auftragslage, führen zu nichtvaliden Planannahmen. Die Planungsprämissen sind umfassend darzustellen.
Unzureichende Darstellung der Prämissen
Die Annahmen (z.B. erwartete Umsätze, Personalentwicklung, Kostenmanagement) müssen vollständig, belastbar und nachvollziehbar offengelegt werden.
Unrealistische Planannahmen
Die zukünftigen Zuflüsse und/oder Kosten dürfen nicht zu optimistisch kalkuliert werden. Dargestellte Sachverhalte müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein und bestenfalls anhand der Vorjahre ermittelt werden. Es sollte in den Planungsprämissen aufgezeigt werden, wie die Umsatzplanung erstellt wurde und wie hoch der Anteil bereits verbuchter Bestellungen ist.
Nicht abgestimmte Finanzierungszusagen
Es bedarf verlässliche Zusagen bezüglich Gesellschafterdarlehen, Zwischenfinanzierungen, Prolongationen oder einem Schuldenerlass.
Unzureichende Sensitivitätsanalyse
Es müssen Entwicklungen berücksichtigt werden, die sich ab der Antragstellung ergeben können bzw. zu erwarten sind (z.B. verschärfte Liquiditätssituation, weil Lieferanten auf Vorkasse umstellen, Ablöse von Eigentumsvorbehalten, saisonale Schwankungen, etc.). Sinnvoll ist eine Darstellung, wie sich Planabweichungen auf den CashFlow und damit die Zahlungsfähigkeit auswirken können, sowie das Einplanen eines Risikopuffers für unvorhergesehene Ereignisse.



