Schutzschirmbescheinigung: Kompass zum Verfahren nach § 270d InsO

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO eröffnet Unternehmen in der Krise die Chance auf eine Sanierung in Eigenverwaltung.
Der Zugang zu diesem besonderen Instrument ist jedoch streng reglementiert – und hängt auch von einer positiven Schutzschirmbescheinigung ab.
Die Bescheinigung ist Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens. Sie darf ausschließlich von einem in Insolvenzthemen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer vergleichbar qualifizierten Person erstellt werden. Darin muss zweifelsfrei bestätigt werden, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Ohne eine tragfähige Bescheinigung ist ein Schutzschirmverfahren ausgeschlossen.
Auswahl des Sachwalters
Neben den materiellen Voraussetzungen bietet das Schutzschirmverfahren ein weiteres besonderes Gestaltungsmerkmal: Der Schuldner darf den Sachwalter vorschlagen, und das Gericht ist verpflichtet, diesen auch zu bestellen.
Wird das Schutzschirmverfahren angeordnet, setzt das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Frist von maximal drei Monaten, in der ein Insolvenzplan vorzulegen ist. Damit ist sichergestellt, dass die Sanierung nicht nur angestrebt, sondern auch zeitnah umgesetzt wird.
Fazit:
Das Schutzschirmverfahren bietet vielfältige Möglichkeiten zur Sanierung. Die Schutzschirmbescheinigung ist dabei weit mehr als eine formale Hürde: Sie ist der Beleg dafür, dass ein Unternehmen noch handlungsfähig ist und somit eine realistische Sanierungschance besteht. Wer wichtige Punkte in der Bescheinigung darlegt und eine qualifizierte Bescheinigung vorlegt, schafft den ersten Schritt für eine erfolgreiche Sanierung unter dem Schutzschirm.
Anforderungen: Wichtige Qualitätsmerkmale der Bescheinigung
- Korrekte Krisendiagnose: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, ist ein Schutzschirmverfahren unzulässig. Die exakte Abgrenzung ist daher zwingend erforderlich.
- Aufzeigen der Sanierungsperspektive: Die Bescheinigung muss nachvollziehbar darlegen, welche Krisenursachen vorliegen und mit welchen Maßnahmen diese behoben werden.
- Vollständige und aussagekräftige Unterlagen: Wichtig sind umfassende Liquiditätsplanungen, Jahresabschlüsse und belastbare Fortführungsprognosen, auf denen die Bescheinigung basiert.
- Erfahrung des Gutachters: Das Gericht prüft ebenfalls, ob der Gutachter der Bescheinigung über die notwendige insolvenzrechtliche Expertise verfügt.

