Dr. Stephan Thiemann

Qualifikation
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Funktion
Bestellter Insolvenzverwalter
Standorte
Kontakt
| Tel | +49 341 49036-50 |
| Fax | +49 341 49036-99 |
| s.thiemann@pluta.net |
Kurzprofil
Dr. Stephan Thiemann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht.
Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind die Fortführung und Sanierung von Unternehmen in Eigenverwaltungs- und Regelverfahren.
Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Restrukturierung und Fortführung steht Dr. Thiemann Unternehmen bereits im frühen Stadium einer drohenden Krise beratend oder als Sanierungsvorstand oder -geschäftsführer (CRO) zur Verfügung. Er verfügt aber auch über langjährige Expertise in der (Teil-)Liquidation großer und schwieriger Unternehmensgruppen und übernimmt für Insolvenzgerichte beständig Regelinsolvenzverfahren.
Bei zahlreichen Gerichten in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachen, Sachsen und Sachsen-Anhalt wird er seit über 20 Jahren als Sachwalter und Insolvenzverwalter bestellt.
Seit vielen Jahren ist er Bearbeiter der §§ 21-25 in Rattunde/Smid/Zeuner, Kommentar zur Insolvenzordnung.
Dr. Stephan Thiemann ist u.a. Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein, im VID Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. – Leipzig sowie im Wustrauer Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V.
2020 wurde Dr. Stephan Thiemann vom Handelsblatt in der Kategorie „Deutschlands Beste Anwälte“ ausgezeichnet (Rechtsgebiet: Restrukturierung und Insolvenzrecht).
Fachkompetenz
Verhandlungssprachen
Presse
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Veröffentlichungen
| Bearbeiter §§ 21-25 InsO in: Leonhardt/Smid/Zeuner, Kommentar zur InsO, 3. Aufl. |
| Smid, InsO-Kommentar 2.Aufl., erscheint 2000/2001, §§21-25, 55 II InsO |
| "Die vorläufige Masseverwaltung in Insolvenzeröffnungsverfahren", Monographie, 2000 |
| Mediation und neues Insolvenzrecht, "Möglichkeiten und Grenzen alternativer Konfliktlösungen im Insolvenzverfahren", DZwiR 1999, S.441 ff. |
| Anm. zu LG Magdeburg, Beschl. v. 12.10.1995, EwiR 1995, S.1195 ff. |