Dr. André Wehner

Qualifikation
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Funktion
Niederlassungsleiter Bielefeld, Bestellter Insolvenzverwalter
Standorte
Kontakt
| Tel | +49 521 5605603-0 |
| Fax | +49 521 5605603-9 |
| andre.wehner@pluta.net |
Kurzbiografie
Herr Dr. Wehner ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und seit Juni 2020 für die PLUTA Rechtsanwalts GmbH tätig. Er studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Bayreuth und promovierte an der Universität Leipzig zum Dr. iur. Seit dem Jahr 2011 wird Herr Dr. Wehner zum Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt.
Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bilden die Sanierung und Fortführung von Unternehmen in Schutzschirm-, Eigenverwaltungs- und in Regelinsolvenzverfahren sowie die insolvenznahe Rechtsberatung von Geschäftsführern, Gesellschaftern, Aufsichtsräten und Gläubigern. Auch mit der Aufarbeitung von Kriminalinsolvenzen wird Dr. Wehner regelmäßig beauftragt. Darüber hinaus verfügt Herr Dr. Wehner über besondere Branchenerfahrung in der Energiewirtschaft und ist Lehrbeauftragter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster.
Herr Dr. Wehner ist Gründungsmitglied des Instituts für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturierungsrecht und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge zum deutschen und europäischen Insolvenzrecht.
Fachkompetenz
Verhandlungssprachen
Pressemitteilungen
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Veröffentlichungen
| Kommentierung der Vorschriften zum Insolvenzvertragsrecht, der Vorschriften zum internationalen Insolvenzrecht und Teilen der Europäischen Insolvenzverordnung in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier (Hrsg.), Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage 2025 |
| StaRUG-Verfahren bei zu erwartender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch ohne Gesellschafterzustimmung, Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.08.2024, 20 U 30/24, jurisPR-InsR 1/2025 Anm. 5 |
| Inflationsausgleichsprämie als pfändbares Arbeitseinkommen bestätigt, Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 25.04.2024, IX ZB 55/23, jurisPR-InsR 6/2024 Anm. 2 |
| Zulässige Aufrechnung des Kunden gegen die Entgeltforderung des insolventen Energieversorgers, Anmerkung zu AG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2023, 37 C 157/23, jurisPR-InsR 17/2023 Anm. 2 |
| Keine Anfechtung von Rechtshandlungen des Insolvenzgerichtes, Anmerkung zu BFH, Urteil vom 03.08.2022, XI R 44/20, jurisPR-InsR 6/2023 Anm. 3 |