Weist ein Unternehmen nach, dass es von COVID-19 unmittelbar und stark betroffen ist, kann sofort ein Antrag auf Steuerstundung gestellt werden. Hierbei werden auch die Vorauszahlungen, zum Beispiel auf die Einkommensteuer angepasst. Die folgenden Informationen geben einen Überblick über das Thema.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können gestundet und
Vorauszahlungen reduziert werden.
Voraussetzungen für die Stundung von Steuern und Anpassungen von Vorauszahlungen
Stundung von Steuerzahlungen:
- Fällige Steuerzahlungen in 2020 aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie nicht möglich
- Darlegung, dass das Unternehmen unmittelbar betroffen ist
Anpassung von Vorauszahlungen:
- Beleg, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet
Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen:
- Möglich, sofern Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von COVID-19 betroffen ist
Maßnahmen
Stundung von Steuerzahlungen
- Befristung und zinsfreie Stundung der Zahlungen
- Antragstellung bis zum 31. Dezember 2020 bei zuständigem Finanzamt
- Betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer
- Eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ist rechtlich nicht möglich. In den Bundesländern Bayern und Nordrhein-Westfalen sind jedoch auf Antrag Fristverlängerungen für die Lohnsteueranmeldungen um bis zu zwei Monate möglich. Eventuell werden hier noch weitere Bundesländer folgen
Anpassung von Vorauszahlungen
- Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern können angepasst werden
- Die Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen ist ebenfalls möglich
- Eine Rückerstattung geleisteter Umsatzsteuersondervorauszahlungen ist möglich (hierbei müssen jedoch die einzelnen Regelungen der jeweiligen Bundesländer beachtet werden)
- Analoge Gültigkeit für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
- Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist
- Es wurde von den zuständigen Behörden eine unkomplizierte und schnelle Herabsetzung der Vorauszahlungen angekündigt
Vollstreckung
Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen
- Verzicht auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden bis Ende 2020
- Erlass von Säumniszuschlägen, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen
- Betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer
- Analoge Vorgehensweise für die Zollverwaltung (u.a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer), die Versicherungsteuer und die Umsatzsteuer (soweit vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet)
PLUTA unterstützt bei:
- Der Vermeidung von Haftungsrisiken. Die Rechtzeitige Stellung der Stundungsanträge und -zusagen ist erforderlich, um eine Haftung gem. § 69 AO rechtssicher zu vermeiden
- Der Prüfung von Fristverlängerungen für die Lohnsteueranmeldung
Voraussetzungen für die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Sozialversicherungsbeiträge können unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV gestundet werden,
- wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellen würde. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn sich das Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde
- und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Rückzahlung ist gefährdet, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Voraussetzung soll die vorrangige Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und die Inanspruchnahme der sonstigen Unterstützungsmaßnahmen (Fördermittel, Kredite) sein.
Maßnahmen
- Der Stundungsantrag ist bei der jeweiligen Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle zu stellen, so dass gegebenenfalls mehrere Anträge zu stellen sind
- Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist- Monate März 2020 bis April 2020, ggf. bis Mai 2020 gestundet werden
- Eine Stundung der Berufsgenossenschaft ebenfalls möglich; Regelung gilt auch für freiwillig Versicherte
- Eine Stundung ist nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergelds möglich
- Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurden angepasst; so besteht u.a. die Möglichkeit einer Beitragserstattung der bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen. Auf Grund dessen ist eine Stundung in diesen Fällen nur bis zu Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.
- Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden. Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o.g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.
- Eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ist rechtlich nicht möglich. In den Bundesländern Bayern und Nordrhein-Westfalen sind jedoch auf Antrag Fristverlängerungen für die Lohnsteueranmeldungen um bis zu zwei Monate möglich. Eventuell werden hier noch weitere Bundesländer folgen
Wir unterstützen Sie gerne bei der Begründung Ihrer Anträge und der Darlegung Ihrer unmittelbaren Betroffenheit im Rahmen der COVID-19-Pandemie und allen weiteren Voraussetzungen um Ihren Antrag zu begründen (erhebliche Härte der Einziehung, Beratung in Haftungsfragen, etc.).
PLUTA unterstützt bei:
- Der Antragstellung an die jeweilige Krankenkasse
- Der Vermeidung von Haftungsgefahren. Nur bei einer rechtzeitiger Stundungszusage vor normaler Fälligkeit ist eine zivilrechtliche Haftungsgefahr und potenzielle Strafbarkeit gem. § 266a StGB vermieden, auch muss vor Ablauf des Stundungszeitraum der gestundete Gesamtbetrag gezahlt werden, um weitere Haftungsgefahren zu vermeiden
- Der Ausschöpfung der sonstigen liquiditätsstärkenden Maßnahmen des Bundes. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt im Grundsatz nur subsidiär nach den übrigen liquiditätsstärkenden Maßnahmen des Bundes
- Der Erstellung eines Gesamtkonzeptes zur Sanierung
Quick Links zur Soforthilfe bei
#Steuerstundung
weitere Maßnahmen zur Abmilderung COVID-19 bedingter wirtschaftlicher Schäden
*) Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, BGBl. Teil 1 Nr. 14, 569 ff.
Zur Abmilderung COVID-19 bedingter wirtschaftlicher Schäden sind weitere umfangreiche Maßnahmen von Unternehmen notwendig.
PLUTA unterstützt