Bund und Länder unterstützen Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte in der Corona-Krise durch finanzielle Soforthilfen. Viele Länder reichen nicht nur Bundesmittel an die Firmen weiter, sondern stocken das Programm durch eigene Gelder auf, die Hilfen des Bundes und der Länder können oftmals kombiniert werden (Pressemitteilung des Bundesministerium der Finanzen).
Umsetzung der Soforthilfen durch die Länder steht
Voraussetzungen
- Antragsberechtigt: Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten, die wirtschaftlich am Markt sind. Das Unternehmen bzw. die Geschäftsführung sitzt in Deutschland.
- Umfang der Hilfe: Unternehmen bzw. Selbständige mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
- Nachweis des Liquiditätsengpasses durch COVID-19: Als Antragsteller müssen Sie versichern, dass Sie durch die COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
- Antragsfrist: Sie müssen die Anträge spätestens bis 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
- Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Viele Länder stocken die Soforthilfe des Bundes darüber hinaus durch eigene Mittel auf, als nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in einigen Fällen als Darlehen. Oft kommen dann auch größere Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern zum Zug. Sie können die Hilfen mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kumulieren. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
- Antragsempfänger: Die Anträge sind über die offiziellen Ansprechpartner in den Bundesländern zu stellen. Selbige können Sie aus untenstehender Aufstellung oder über folgende Seite des Bundministerium für Wirtschaft und Energie entnehmen.
- Hinweis: Im Internet werden aktuell E-Mails mit dem Betreff "Corona Zuschuss - Bestätigung und Belehrung" oder der Aufforderung zur Datenübermittlung an das Finanzamt verbreitet. Die Absende-Adressen enden auf @(Bundesland).DE.COM. Die korrekten Adressen der Bundesländer enden auf @(Bundesland).de, in Hessen bspw. immer auf "HESSEN.DE"
Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern
Die genannten Ansprechpartner können sowohl zu Länder-Soforthilfen als auch für Bundes-Soforthilfen kontaktiert werden.
Baden-Württemberg
Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank
wm.baden-wuerttemberg.de
Bayern
Regierungen und Landeshauptstadt München
stmwi.bayern.de
Berlin
Investitionsbank Berlin (IBB)
ibb.de
Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
ilb.de
Bremen
BAB Bremer Aufbau Bank
bab-bremen.de
BIS Bremerhavener Gesellschaft
für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
bis-bremerhaven.de
Hamburg
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
ifbhh.de
Hessen
Regierungspräsidium Kassel
wirtschaft.hessen.de
Mecklenburg-Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV)
lfi-mv.de
Niedersachsen
Investitions- und Förderbank Niedersachsen – Nbank
nbank.de
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
wirtschaft.nrw
Rheinland-Pfalz
Investitions- und Strukturbank RLP (ISB)
isb.rlp.de
Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
corona.saarland.de
Sachsen
Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB)
sab.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt
ib-sachsen-anhalt.de
Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
ib-sh.de
Thüringen
Thüringer Aufbaubank
Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn.
aufbaubank.de
Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und Begründung Ihrer Anträge bei den zuständigen Stellen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Kommen Sie auf uns zu.
weitere Maßnahmen zur Abmilderung COVID-19 bedingter wirtschaftlicher Schäden
*) Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, BGBl. Teil 1 Nr. 14, 569 ff.
Zur Abmilderung COVID-19 bedingter wirtschaftlicher Schäden sind weitere umfangreiche Maßnahmen von Unternehmen notwendig.
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