Zivilrechtliche Auswirkungen umfassen gesellschaftsrechtliche Erleichterungen u. a. für die Durchführung von Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen. Diese können erstmals ohne physische Präsenz abgehalten werden. Im gleichen Zuge wird das Kündigungsrecht bei Miet- und Pachtrückständen im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 ausgeschlossen, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Krise beruht. Lesen Sie hier die zivilrechtlichen Auswirkungen im Überblick.
Zivilrechtliche Auswirkungen der Pandemie
Haupt- und Gesellschafterversammlungen
Maßnahme:
Art. 2 - Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie* regelt insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Ermöglicht Gesellschaften die Durchführung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel
- Deutliche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Verletzungen des Auskunftsrechts der Aktionäre
- Einschränkung der Anfechtbarkeit von Beschlüssen in einer Hauptversammlung
- Zeitlich beschränkte Abweichungen vom AktG und vom GmbHG zugelassen
- Nur gültig für Haupt- und Gesellschafterversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden
* Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, Nr. 14, S. 569 ff. – Art. 2
Beteiligung der Beschäftigten im Unternehmen
Maßnahme:
Durch Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes will die Bundesregierung die Möglichkeiten zur Beschluss der Betriebsräte erweitern, die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen gewährleisten und den Abschluss von Personalratswahlen auch zu Zeiten der COVID-19-Pandemie sicherstellen.
- Nutzung von Audio- und Videokonferenzen zur Beschlussfassung von Personalvertretungen
- Für Betriebsräte bis 31. Dezember 2020
- Für Personalräte bis zum 31. März 2021
- Gültigkeit rückwirkend ab 01. März 2020
- Weiterführung der Geschäfte durch bestehende Personalvertretungen
- Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr
- Gültigkeit rückwirkend ab 01. März 2020 bis 31. März 2021
- Änderung der Wahlordnung
- Ermöglicht den Wahlvorständen, anstelle oder ergänzend zur Präsenzwahl eine Briefwahl anzuordnen
- Ergänzt durch organisatorische Erleichterungen, wenn der Wahltermin verschoben werden muss
- Gültigkeit bis zum 31. März 2021
Quick Links zu Beteiligung der Beschäftigten
Art. 240 EGBGB*: § 1 Moratorium - Temporäres Leistungsverweigerungsrecht im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
Moratorium:
- Temporäres Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen für Verbraucher und Kleinstunternehmer (Unternehmer ≤10 MA und Umsatz bzw. Bilanzsumme ≤ 2 MEUR)
- Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse des Verbrauchers oder des Kleinstunternehmers, ausgenommen sind allerdings Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträge
- Wesentlich sind Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge, u.a. Pflichtversicherungen, Strom- und Gasverträge, Telekommunikationsdienste oder Verträge über die Wasserver-/-entsorgung (soweit zivilrechtlich geregelt)
- Für Kleinstunternehmen auch in Bezug auf Forderungen, die keine Entgeltforderungen sind (insb. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen oder Vermietungen etwa von Kraftfahrzeugen anbieten)
- Das Leistungsverweigerungsrecht muss einredeweise geltend gemacht werden: Ausdrückliche Berufung des Schuldners auf das Leistungsverweigerungsrecht mit Beleg der COVID-19-Pandemie als Ursache des Nicht-Leisten-Könnens
- Nur in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden
- Endpunkt des Moratoriums zum 30. Juni 2020
* Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, Nr. 14, S. 569 ff. – Art. 5
Art. 240 EGBGB*: § 2 Beschränkung Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
Miet- und Pachtverträge:
Nach der geltenden Rechtslage entfällt die Pflicht zur Mietzahlung während der COVID-19-Pandemie grundsätzlich nicht.
Allerdings ist die Kündigung durch den Vermieter für Mietrückstände für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 ausgeschlossen, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.
Zur Glaubhaftmachung der COVID-19-Pandemie als Ursache:
- Entsprechende Nachweise des Mieters: Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel (insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall).
- Für Mieter von Gewerbeimmobilien: darüber hinaus zum Beispiel durch Hinweis auf Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung, die Betrieb im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus untersagt oder erheblich einschränkt (betrifft derzeit u.a. Gaststätten, Hotels, Baumärkte, Friseure)
Umfasst nicht sonstige Kündigungsgründe, u.a. Kündigung während der Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund von Mietrückständen, die in einem früheren Zeitraum (vor dem 1. April 2020) aufgelaufen sind beziehungsweise die aus einem späteren Zeitraum resultieren werden
* Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, Nr. 14, S. 569 ff. – Art. 5
Art. 240 EGBGB*: § 1 Regelungen zum Darlehensrecht
Darlehen:
- Stundung von Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten
- Stundung bis 30. Juni 2020
- Abschluss des Darlehensvertrages vor dem 15. März 2020
- Einnahmeausfälle des Verbrauchers aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse als Ursache, dass die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist
- Ausschluss von Kündigungen aus diesem Grund für die Dauer der Stundung
- Stundung von Ansprüche auf (Teil-) Rückzahlung eines (teil-) endfälligen Darlehens mit Fälligkeit im Stundungszeitraum
- Stundung von regelmäßig anfallenden, üblicherweise monatlich zu erbringenden, Zins- und Tilgungsleistungen
- Aufschub der Fälligkeit der Ansprüche, die zwischen 1. April und 30. Juni 2020 zu erbringen sind, um drei Monate
- Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.
Gerne beantworten wir all Ihre Fragen zu den zivilrechtlichen Auswirkung der COVID-19-Krise und beraten Sie zur besten Vorgehensweise für Ihr Unternehmen.
* Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, Nr. 14, S. 569 ff. – Art. 5
weitere Maßnahmen zur Abmilderung COVID-19 bedingter wirtschaftlicher Schäden
*) Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, BGBl. Teil 1 Nr. 14, 569 ff.
Zur Abmilderung COVID-19 bedingter wirtschaftlicher Schäden sind weitere umfangreiche Maßnahmen von Unternehmen notwendig.
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