Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz)
einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu
verwerten und den Erlös gleichmäßig an die Gläubigerinnen und
Gläubiger zu verteilen. Außerdem wird redlichen Schuldnerinnen und
Schuldnern Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten
zu befreien. Zahlungsunfähige Verbraucherinnen und Verbraucher sowie
kleine Gewerbetreibende verfügen im Allgemeinen nur über geringes
verwertbares Vermögen. Deshalb legt die Insolvenzordnung (InsO) für
diese Fälle besondere Regeln fest. Zunächst sind ernsthafte Bemühungen
um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und
Gläubigern erforderlich. Nach der Antragstellung bei Gericht wird
nochmals der Versuch unternommen, eine Verständigung über einen
Schuldenbereinigungsplan herbeizuführen.
1. Anwendungsbereich
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,
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die
keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, |
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die
zwar eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die
aber nur geringfügig ist und nach Art oder Umfang einen
kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§
304 InsO). |
Wie das allgemeine
Insolvenzverfahren betrifft auch das Verbraucherinsolvenzverfahren nur
Fälle, in denen ein Insolvenztatbestand (Eröffnungsgrund) vorliegt. Bei
natürlichen Personen ist Eröffnungsgrund die eingetretene oder die
drohende Zahlungsunfähigkeit. Es muss eine Situation entstanden sein, in
der die Schuldnerin oder der Schuldner gegenwärtig oder in absehbarer
Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).
2. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Verbraucherinnen und Verbraucher oder Selbständige mit geringfügiger
wirtschaftlicher Tätigkeit können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen nur beantragen, wenn sie zuvor einen ernsthaften
Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern
über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist
zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei der
Antragstellung nachzuweisen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Es reicht
nicht aus, wenn nur allgemein bei den Gläubigerinnen und Gläubigern
angefragt wird, ob sie zu einer gütlichen Einigung bereit sind. Die
Schuldnerin oder der Schuldner hat ihnen einen Vorschlag für die
angemessene Bereinigung der Schulden zu unterbreiten. In der Regel wird
dies ein Zahlungsplan sein, in dem feste Raten und genaue Zahlungstermine
genannt werden, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Zahlungen
und der hierfür geltenden Termine treten sollen.
Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert auch, dass die Schuldnerin oder
der Schuldner die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legt. Die
Gläubigerinnen und Gläubiger müssen anhand der Angaben beurteilen
können, ob die vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen
erforderlich ist und ob sie den finanziellen Möglichkeiten der
Schuldnerin oder des Schuldners entspricht.
3. Eröffnungsantrag
Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so
kann die Schuldnerin oder der Schuldner beim Insolvenzgericht die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 305 InsO).
3.1 Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch
Dem Antrag ist die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle
beizufügen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung
mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf
der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Die Bescheinigung muss den Versuch der Einigung im Einzelnen schildern.
Sie muss insbesondere den zeitlichen Ablauf, den zugrunde liegenden Plan,
die angebotenen Zahlungen oder sonstigen Leistungen, die Antworten der
Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Gründe für das Scheitern
darstellen.
3.2 Schuldenbereinigungsplan
Zusammen mit dem Eröffnungsantrag ist ein Schuldenbereinigungsplan
vorzulegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). In ihm ist darzustellen, wie die
Schuldnerin oder der Schuldner sich eine Einigung mit den Gläubigerinnen
und Gläubigern über die abschließende Bereinigung der Schulden
vorstellt. Dabei sind einerseits die schuldnerischen Vermögens-,
Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, andererseits
aber auch die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die
Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung geführt
haben.
Der Plan muss einen vollstreckbaren Inhalt haben (vgl. § 308 Abs. 1 Satz
2 InsO). Er muss daher insbesondere genau regeln, welche Leistungen die
Schuldnerin oder der Schuldner zu welchem Zeitpunkt an welche Gläubigerin
oder welchen Gläubiger zu erbringen hat. Auch andere Regelungen des Plans
müssen hinreichend bestimmt sein. Als Anknüpfungspunkt für den Beginn
von Zahlungsfristen sollte der Zeitpunkt gewählt werden, zu dem das
Insolvenzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans feststellt (§
308 Abs. 1 Satz 1 InsO).
In den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte
und andere Sicherheiten der Gläubigerinnen und Gläubiger vom Plan
berührt werden sollen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
Der Plan kann Anpassungsklauseln für den Fall vorsehen, dass sich die
wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse der Schuldnerin oder des
Schuldners wesentlich ändern, z. B. durch Krankheit, Arbeitslosigkeit
oder Familienzuwachs.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollte die äußere
Form und Gliederung des Plans dem Muster entsprechen, das von den
Insolvenzgerichten ausgegeben wird.
3.3 Verzeichnisse mit Auskünften zur schuldnerischen Vermögenslage
Außerdem hat die Schuldnerin oder der Schuldner bei der Antragstellung
drei Verzeichnisse mit Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage
vorzulegen:
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens,
ein Verzeichnis der Gläubigerinnen und Gläubiger (mit genauen und
vollständigen Namen und Anschriften),
ein Verzeichnis der gegen die Schuldnerin oder den Schuldner gerichteten
Forderungen (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Allen Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, dass die in ihnen
enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Ist ein Verzeichnis
trotzdem unvollständig, so kann dies dazu führen, dass später die
Restschuldbefreiung verweigert wird (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
Die Unvollständigkeit kann eine weitere schwerwiegende Folge haben:
Zahlungserleichterungen, die ein angenommener Schuldenbereinigungsplan
vorsieht, gelten nicht gegenüber solchen Gläubigerinnen und Gläubigern,
die in den Verzeichnissen bewusst oder unbewusst nicht aufgeführt sind.
Diese Gläubigerinnen und Gläubiger können weiterhin ihre gesamten
Forderungen geltend machen (§ 308 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollten deshalb auch
für die Verzeichnisse die von den Insolvenzgerichten ausgegebenen
Formulare verwendet werden. Soll eine Forderung vollständig bestritten
werden, so ist sie mit dem Betrag 0,00 in die Verzeichnisse aufzunehmen.
3.4 Antrag auf Restschuldbefreiung
Abschließend hat die Schuldnerin oder der Schuldner zu erklären, ob die
Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht (§ 305 Abs. 1
Nr. 2 InsO). Näheres über das Verfahren zur Restschuldbefreiung ergibt
sich aus einem besonderen Merkblatt, das bei den Gerichten erhältlich
ist.
3.5 Beifügung der erforderlichen Abschriften
Von denjenigen Unterlagen, die den Gläubigerinnen und Gläubigern im
weiteren Verlauf des Verfahrens zugestellt werden sollen, ist jeweils die
für die Zustellung erforderliche Anzahl von beglaubigten Abschriften oder
unterzeichneten Originalen beizufügen (§ 133 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO).
Dies gilt für den Schuldenbereinigungsplan, das Vermögensverzeichnis,
das Gläubigerverzeichnis und das Forderungsverzeichnis (vgl. §§ 307,
305 Abs. 1 InsO).
3.6 Rechtsfolge eines unvollständigen Eröffnungsantrags
Wenn dem Eröffnungsantrag nicht alle vorgeschriebenen Erklärungen und
Unterlagen vollständig beigefügt sind, erhält die Schuldnerin oder der
Schuldner eine Mitteilung des Gerichts. Der Antrag muss sodann innerhalb
eines Monats ergänzt werden. Geschieht dies nicht, so gilt der
Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 InsO).
Der Antrag wird vom Gericht nicht mehr bearbeitet. Es ergeht keine
Entscheidung. Auch ein etwa gestellter Antrag auf Restschuldbefreiung wird
gegenstandslos.
4. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Bevor es zur gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung kommt,
müssen die Beteiligten (Schuldnerin oder Schuldner, Gläubigerinnen und
Gläubiger) unter Vermittlung des Gerichts nochmals den Versuch einer
gütlichen Einigung unternehmen. Diesem Zweck dient der
Schuldenbereinigungsplan.
4.1 Vorläufiges Ruhen des Verfahrens über anhängige
Eröffnungsanträge
Solange über den Schuldenbereinigungsplan nicht entschieden ist, betreibt
das Gericht die Verfahren über die anhängigen Eröffnungsanträge, auch
diejenigen von Gläubigerinnen und Gläubigern, nicht weiter. Diese
Verfahren ruhen (§ 306 Abs. 1, 3 InsO). Das Gericht kann allerdings
Sicherungsmaßnahmen anordnen (z. B. die Zwangsvollstreckung in das
schuldnerische Vermögen untersagen oder einstweilen einstellen, § 21
InsO). Sind solche Maßnahmen bereits angeordnet, so bleiben sie in Kraft
(§ 306 Abs. 2 InsO).
4.2 Anhörung der Gläubigerinnen und Gläubiger
Ist der Eröffnungsantrag vollständig, so werden die von der Schuldnerin
oder vom Schuldner benannten Gläubigerinnen und Gläubiger in das
Verfahren einbezogen. Das Gericht stellt ihnen die Unterlagen
(Schuldenbereinigungsplan, Vermögensverzeichnis, Gläubiger- und
Forderungsverzeichnis) zu und fordert sie auf, innerhalb eines Monats
hierzu Stellung zu nehmen.
Jede angeschriebene Gläubigerin und jeder angeschriebene Gläubiger muss
die Angaben über die eigene Forderung im Forderungsverzeichnis
überprüfen und dem Gericht die erforderlichen Ergänzungen mitteilen.
Äußert sich eine Gläubigerin oder ein Gläubiger nicht, so gilt das
Schweigen als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan und als Verzicht auf
bestehende Forderungen, die in den übersandten Unterlagen nicht angegeben
sind (§ 307 Abs. 1, 2, § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Wenn Gläubigerinnen oder Gläubiger dem Plan innerhalb der Monatsfrist
widersprochen haben oder es zur Förderung einer einvernehmlichen
Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint, gibt das Gericht der Schuldnerin
oder dem Schuldner Gelegenheit, den Plan zu ändern oder zu ergänzen.
Hierzu setzt es eine Frist. Anschließend werden die Änderungen oder
Ergänzungen, soweit notwendig, nochmals den Gläubigerinnen und
Gläubigern zur Stellungnahme zugestellt. Auch hier gilt wiederum das
Schweigen als Zustimmung zum schuldnerischen Vorschlag und als Verzicht
auf bestehende höhere Forderungen (§ 307 Abs. 3 InsO).
4.3 Einwendungen der Gläubigerinnen und Gläubiger gegen den
Schuldenbereinigungsplan
Gläubigerinnen oder Gläubiger, die mit dem Plan nicht einverstanden
sind, müssen ihre Ablehnung in der schriftlichen Stellungnahme gegenüber
dem Gericht unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Wenn eine Mehrheit
der Gläubigerinnen und Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt,
ist der Plan gescheitert. Auf die Gründe der Mehrheit kommt es dann nicht
an.
Stimmt aber die Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger (Kopf- und
Summenmehrheit) dem Plan zu, so kann die Minderheit ihn nur verhindern,
wenn ihre Ablehnung auf sachgerechten Gründen beruht. Die Einwendungen,
die eine Gläubigerin oder ein Gläubiger gegen den Plan geltend machen
kann, sind im Gesetz im Einzelnen aufgeführt (§ 309 Abs. 1, 3 InsO). Es
sind Folgende:
Die Forderung der widersprechenden Gläubigerin oder des widersprechenden
Gläubigers ist wesentlich höher als in dem vorgelegten
Forderungsverzeichnis angegeben (§ 307 Abs. 1 Satz 2, § 309 Abs. 3 InsO).
Die widersprechende Gläubigerin oder der widersprechende Gläubiger wird
im Verhältnis zu den übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern nicht
angemessen an den vorgesehenen Leistungen der Schuldnerin oder des
Schuldners beteiligt (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Die widersprechende Gläubigerin oder der widersprechende Gläubiger wird
durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt, als es bei
Durchführung des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Verfahrens
zur Restschuldbefreiung der Fall wäre (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Die Schuldnerin oder der Schuldner hat im Forderungsverzeichnis Schulden
aufgeführt, bei denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob sie überhaupt
oder jedenfalls in dieser Höhe bestehen (§ 309 Abs. 3 InsO).
4.4 Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung
Der Schuldenbereinigungsplan kommt zustande, wenn entweder keine
Gläubigerin und kein Gläubiger Einwendungen erhebt oder die Mehrheit der
Gläubigerinnen und Gläubiger, hier berechnet nach Köpfen und
Forderungssummen, zustimmt und das Gericht die Einwendungen der
widersprechenden Beteiligten durch eine Zustimmung ersetzt (§ 309 InsO).
Der Antrag auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung kann von der Schuldnerin
oder dem Schuldner sowie von jeder Gläubigerin oder jedem Gläubiger
gestellt werden. Vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag
erhalten die widersprechenden Beteiligten, deren Ablehnung durch eine
gerichtliche Zustimmung ersetzt werden soll, Gelegenheit, die Einwendungen
(vgl. Ziffer 4.3) im Einzelnen zu begründen. Dabei sind tatsächliche
Behauptungen, auf die der Widerspruch gestützt wird, durch Versicherung
an Eides statt oder geeignete Urkunden glaubhaft zu machen (§ 309 Abs. 2
Satz 2 InsO).
Sind die Einwendungen der widersprechenden Beteiligten vom Gesetz nicht
als Ablehnungsgrund anerkannt oder sind sie nicht glaubhaft gemacht, so
wird die fehlende Zustimmung vom Gericht ersetzt. Nach Rechtskraft des
Ersetzungsbeschlusses gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen.
4.5 Rechtswirkungen des angenommenen Schuldenbereinigungsplans
Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans wird vom Gericht in einem
gesonderten Beschluss förmlich festgestellt.
Der angenommene Plan hat die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen
Vergleichs (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die
Schuldnerin oder der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen
Forderungen der vom Plan erfassten Gläubigerinnen und Gläubiger zu
erfüllen, sondern nur noch die im Plan festgelegten Leistungen zu
erbringen. Der Plan ist allerdings ein vollstreckbarer Titel, der den
beteiligten Gläubigerinnen und Gläubigern die Möglichkeit gibt, wegen
ihrer Forderungen aus dem Plan in das schuldnerische Vermögen zu
vollstrecken.
Gläubigerinnen oder Gläubiger, die von der Schuldnerin oder dem
Schuldner nicht benannt waren und deshalb keine Gelegenheit hatten, am
Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans mitzuwirken, können
weiterhin ihre gesamten Forderungen gegen die Schuldnerin oder den
Schuldner geltend machen (§ 308 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Mit der Annahme des Plans sind zugleich alle anhängigen Anträge auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung erledigt.
Sie gelten als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2 InsO). Dies schließt nicht
aus, dass neue Eröffnungsanträge gestellt werden können, wenn die
Schuldnerin oder der Schuldner erneut zahlungsunfähig wird.
5. Fortgang des Verfahrens nach dem Scheitern des
Schuldenbereinigungsplans
Findet der Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der
Gläubigerinnen und Gläubiger oder erweist sich auch nur eine einzige
Einwendung eines widersprechenden Beteiligten als berechtigt, so ist der
Plan gescheitert. In diesem Fall wird das Verfahren über den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen (§ 311 InsO).
Dass der Eröffnungsgrund der drohenden oder bereits eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird nach dem bisherigen Ablauf des
Verfahrens im Allgemeinen feststehen. Das Gericht wird deshalb nun
insbesondere prüfen, ob das frei verfügbare Vermögen der Schuldnerin
oder des Schuldners (die spätere Insolvenzmasse) voraussichtlich
ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu dekken. Zu diesem
Zweck kann das Gericht eine Sachverständige oder einen Sachverständigen
mit der weiteren Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse
beauftragen.
Die Schuldnerin oder der Schuldner ist verpflichtet, bei der Aufklärung
mitzuwirken. Zusätzlich zu den Angaben in den Antragsunterlagen sind dem
Gericht vollständig und wahrheitsgemäß alle Auskünfte zu erteilen, die
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens erforderlich sind.
Dabei sind - anders als im Strafprozess - auch Tatsachen zu offenbaren,
die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (§§ 20, 97 InsO).
Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es nur, wenn nach der
Überzeugung des Gerichts die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Hierzu
gehören die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des
künftigen Insolvenzverwalters (§ 26 Abs. 1, § 54 InsO). Die Deckung
muss nicht unbedingt in einer ausreichenden Insolvenzmasse bestehen. Die
Beteiligten können die Voraussetzungen für die Eröffnung auch dadurch
schaffen, dass sie aus anderen Mitteln einen Kostenvorschuss einzahlen
oder die Kostendeckung sicherstellen.
Steht die Kostendeckung nicht fest, so wird der Eröffnungsantrag mangels
Masse abgewiesen. Damit ist zugleich auch eine angestrebte
Restschuldbefreiung der Schuldnerin oder des Schuldners gescheitert. Das
Gesetz sieht die Restschuldbefreiung nur für Fälle vor, in denen das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§§ 286, 289 InsO).
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