Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht
Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen sind, auf
Antrag die restlichen Schulden erlassen. Vor dem Schuldenerlass haben die
Schuldnerinnen und Schuldner sich allerdings redlich um die Abtragung
ihrer Schulden zu bemühen. Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und
ähnliche laufende Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder für
die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt werden. Für dieses
Verfahren zur Restschuldbefreiung legt die Insolvenzordnung (InsO)
bestimmte Regeln fest.
Für den Antrag auf Restschuldbefreiung im
Verbraucherinsolvenzverfahren gelten besondere Regeln. Näheres hierzu
ergibt sich aus einem Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren, das bei
den Gerichten erhältlich ist.
1. Antrag
Die Restschuldbefreiung kann nur eine Schuldnerin oder ein Schuldner
selbst beantragen (§ 287 InsO). Der Antrag soll mit dem Antrag der
Schuldnerin oder des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verbunden werden. Wird er nicht mit dem Eröffnungsantrag verbunden, wird
das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner auf die Möglichkeit der
Restschuldbefreiung weisen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist sodann
unverzüglich nach diesem Hinweis zu stellen.
Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht
(Insolvenzgericht) zu stellen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einem
Antragsformular, das bei jedem Insolvenzgericht ausgegeben wird.
Dem Antrag ist eine Abtretungserklärung beizufügen, wonach die
Schuldnerin oder der Schuldner pfändbare Forderungen auf Bezüge aus
einem Dienstverhältnis (z. B. Ansprüche auf Arbeitseinkommen) oder
andere laufende Bezüge, die an die Stelle dieser Bezüge treten (z. B.
Altersrenten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung), an eine
Treuhänderin oder einen Treuhänder abtritt, die oder den das Gericht im
weiteren Verlauf des Verfahrens bestimmt.
Sind diese Forderungen bereits vorher an Dritte abgetreten oder
verpfändet (z. B. an Kreditgeber) worden, so ist dies in der
Abtretungserklärung anzugeben.
Das unpfändbare Einkommen verbleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern.
2. Das Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung
Das Insolvenzgericht befasst sich mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung
erst - es sei denn, der Antrag ist unzulässig (z. B. weil er verspätet
gestellt wurde) -, wenn das eröffnete Insolvenzverfahren im Wesentlichen
durchgeführt ist und kurz vor dem Abschluss steht. Es muss zumindest der
allgemeine Prüfungstermin stattgefunden haben, in dem die angemeldeten
Gläubigerforderungen geprüft worden sind. Außerdem muss das frei
verfügbare Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners (die
Insolvenzmasse) verwertet und die Verteilung des Erlöses beendet sein (§
289 Abs. 1, 3, §§ 208 - 211 InsO).
3. Die Einleitung des Verfahrens: Ankündigung oder Versagung der
Restschuldbefreiung
Das Verfahren zur Restschuldbefreiung gliedert sich in folgende
Hauptabschnitte:
Ankündigungsverfahren,
Wohlverhaltenszeit,
Erteilung der Restschuldbefreiung,
Widerrufsverfahren.
Die erste Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Restschuldbefreiung ist
der Beschluss über deren förmliche Ankündigung (§§ 289 - 291 InsO).
Hier entscheidet sich, ob das Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird.
Vor der Entscheidung erhalten die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger
in der letzten Gläubigerversammlung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens
(oder in dem entsprechenden schriftlich durch- geführten
Verfahrensabschnitt) Gelegenheit, sich zu dem Schuldnerantrag zu äußern.
Dabei kann jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger die
Ablehnung (Versagung) der Restschuldbefreiung beantragen.
Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sind diejenigen, die zur Zeit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten persönlichen
Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin oder den Schuldner hatten (§ 38
InsO).
Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn die
Schuldnerin oder der Schuldner (vgl. § 290 Abs. 1 InsO)
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wegen
einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig
verurteilt worden ist, |
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in
den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) oder nach diesem Antrag
vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder
unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse
gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus
öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche
Kassen zu vermeiden, |
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in
den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem
Antrag bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese nach §
296 oder § 297 InsO versagt worden ist, |
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im
letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der
Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger dadurch beeinträchtigt
hat, dass unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung der
wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verzögert wurde, |
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während
des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach
der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat
oder |
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in
den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögens-,
Einkommens- und Gläubigerverzeichnissen und
Forderungsverzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. |
Der Versagungsantrag ist nur
zulässig, wenn der behauptete Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§
290 Abs. 2 InsO). Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. Versicherung an
Eides Statt oder geeignete Urkunden) sind mit dem Versagungsantrag
vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht.
Die Restschuldbefreiung ist außerdem zu versagen, wenn die Schuldnerin
oder der Schuldner während des Verbraucherinsolvenzverfahrens
einer gerichtlichen Zahlungsauflage nach § 314 InsO nicht nachgekommen
ist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die
Insolvenzmasse ganz oder teilweise nicht verwertet wird, sondern die
Schuldnerin oder der Schuldner statt dessen einen bestimmten Geldbetrag
aufzubringen hat. Wird dieser Betrag trotz zweimaliger Fristsetzung nicht
gezahlt, so ist dies ein Versagungsgrund (§ 314 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Stellt das Gericht nach der Schuldneranhörung und nach Aufklärung des
Sachverhalts keinen Versagungsgrund fest, so kündigt es die
Restschuldbefreiung an (§ 291 InsO). Zugleich bestimmt es eine
Treuhänderin oder einen Treuhänder. An diese Person gehen die
pfändbaren Bezüge die Schuldnerin oder des Schuldners aufgrund der
Abtretungserklärung über.
4. Die Obliegenheiten der Schuldnerinnen und Schuldner in der
Wohlverhaltenszeit
Mit der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt die
Laufzeit der Abtretungserklärung. Diese sog. Wohlverhaltenszeit beträgt
sechs Jahre und wird bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gerechnet. Bei Schuldnerinnen und Schuldnern, die bereits am 1. Januar
1997 zahlungsunfähig waren, endet sie nach fünf Jahren (Art. 107 EGInsO).
In dieser Zeit hat die insolvente Person
folgende Pflichten (Obliegenheiten, § 295 InsO):
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Sie muss eine angemessene
Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn sie ohne Beschäftigung ist,
sich um eine solche bemühen; sie darf keine zumutbare Tätigkeit
ablehnen. |
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Übt sie eine
selbstständige Tätigkeit aus, so hat sie die
Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger durch Zahlungen an die
Treuhänderin oder den Treuhänder so zu stellen, wie wenn sie ein
angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. |
| - |
Sie muss Vermögen, das sie
von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
erwirbt, zur Hälfte des Wertes an die Treuhänderin oder den
Treuhänder herausgeben. |
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Sie muss jeden Wechsel des
Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem
Insolvenzgericht und der Treuhänderin oder dem Treuhänder
anzeigen. |
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Sie darf dem Gericht und der
Treuhänderin oder dem Treuhänder keine von der
Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein Vermögen, das sie
von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
erwirbt, verheimlichen. |
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Sie muss dem Gericht und der
Treuhänderin oder dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über ihre
Erwerbstätigkeit oder ihre Bemühungen um eine solche sowie über
ihre Bezüge und ihr Vermögen erteilen. |
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Sie darf Zahlungen zur
Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger nur an die
Treuhänderin oder den Treuhänder leisten und einzelnen
Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern keinen Sondervorteil
verschaffen. |
5. Aufgaben der Treuhänderin
oder des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren
Die Treuhänderin oder der Treuhänder zieht in der Wohlverhaltenszeit
aufgrund der Abtretungserklärung der insolventen Person deren pfändbare
laufende Bezüge ein und verteilt die eingehenden Beträge und sonstige
Zahlungen einmal jährlich an die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger
(§ 292 Abs. 1 InsO).
Gegen Ende der Wohlverhaltenszeit erhält die insolvente Person einen Teil
der von der Treuhänderin oder dem Treuhänder eingenommenen Geldbeträge:
im fünften Jahr 10 % und im sechsten Jahr nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens 15 %. Sind jedoch etwa gestundete Verfahrenskosten
noch nicht berichtigt, werden diese Differenzbeträge an die Schuldner
bzw. den Schuldner nur abgeführt, soweit das Einkommen nicht den sich
nach § 115 Abs. 1 ZPO errechneten Betrag übersteigt (§ 292 Abs. 1
Sätze 4 und 5 InsO).
Die Gläubigerversammlung kann der Treuhänderin oder dem Treuhänder
zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der
Schuldnerobliegenheiten zu überwachen und die Gläubigerschaft im Falle
eines festgestellten Verstoßes zu benachrichtigen. Die Treuhänderin oder
der Treuhänder ist zur Überwachung nur verpflichtet, soweit die dafür
anfallende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder von der
Gläubigerschaft vorgeschossen wird (§ 292 Abs. 2 Satz 3 InsO).
Die Treuhänderin oder der Treuhänder erhält aus dem verwalteten Geld
eine Vergütung und eine Erstattung der angemessenen Auslagen (§ 293 InsO).
Ist nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung gedeckt, so kann dies
zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Dies gilt nicht, wenn die
Kosten gestundet wurden.
6. Zwangsvollstreckungen, Abtretungen und Verpfändungen in der
Wohlverhaltenszeit
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubigerinnen und
-gläubiger in das schuldnerische Vermögen, das nach der Abtretung an die
Treuhänderin oder den Treuhänder verbleibt oder das neu hinzuerworben
wird, sind während der Wohlverhaltenszeit unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO).
Frühere Pfändungen der laufenden Bezüge sind infolge der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unwirksam geworden, Abtretungen und vertragliche
Verpfändungen der Bezüge verlieren ihre Wirksamkeit drei Jahre nach
diesem Zeitpunkt - falls die Schuldnerin oder der Schuldner bereits vor
dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig war, schon nach zwei Jahren (§ 114
Abs. 1, 3 InsO, Art. 107 EGInsO).
Zulässig bleibt die Zwangsvollstreckung für neue Gläubigerinnen und
Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Sie können auf das sonstige
pfändbare schuldnerische Vermögen zugreifen.
7. Vorzeitiger Abbruch des Verfahrens:
Die Versagung der
Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltenszeit
Verletzt die Schuldnerin oder der Schuldner während der
Wohlverhaltenszeit eine Obliegenheit (vgl. Ziffer 4) und beeinträchtigt
dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft, hat das Gericht
auf Antrag einer Insolvenzgläubigerin oder eines Insolvenzgläubigers die
Restschuldbefreiung zu vers agen, sofern die insolvente Person nicht
beweist, dass sie kein Verschulden trifft (§ 296 InsO).
Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt
werden, in dem die Obliegenheitsverletzung der Gläubigerin oder dem
Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die
Obliegenheitsverletzung und die Einhaltung der Jahresfrist glaubhaft
gemacht werden (§ 296 Abs. 1 InsO). Die Mittel der Glaubhaftmachung (z.
B. eidesstattliche Versicherungen oder sonstige Schriftstücke) sind mit
dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen
nachzureichen, genügt nicht.
Vor der gerichtlichen Entscheidung erhalten die beteiligten Personen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist
verpflichtet, über die Erfüllung der Obliegenheiten vollständig und
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Antrag einer Gläubigerin
oder eines Gläubigers die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu
versichern (§ 296 Abs. 2 InsO). Das Gericht kann für die Erteilung der
Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung eine Frist zur
schriftlichen Äußerung setzen oder einen Termin anberaumen.
Gibt die insolvente Person die Auskunft oder die eidesstattliche
Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der
gesetzten Frist ab, so hat das Gericht die Restschuldbefreiung zu ve
rsagen. Das gleiche gilt, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne
hinreichende Entschuldigung nicht zu dem anberaumten Termin erscheint (§
296 Abs. 2 InsO).
Die Restschuldbefreiung ist ferner zu versagen, wenn sich herausstellt,
dass die Schuldnerin oder der Schuldner in der Zeit seit der letzten
Gläubigerversammlung wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c
StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auch hier ist jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger
antragsberechtigt. Für den Antrag gelten die oben dargestellten
Regelungen über die Jahresfrist und die Glaubhaftmachung entsprechend (§
297 Abs. 2 InsO).
Auf Antrag der Treuhänderin oder des Treuhänders ist die
Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Beträge, die aufgrund der
Abtretungserklärung in einem Jahr abgeführt worden sind, nicht einmal
die Mindesttreuhändervergütung decken und die insolvente Person den
fehlenden Betrag trotz einer Zahlungsaufforderung der Treuhänderin oder
des Treuhänders und einer weiteren Aufforderung des Gerichts nicht
einzahlt (§ 298 InsO). Um den vorzeitigen Abbruch des Verfahrens zu
verhindern, können die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet werden,
soweit das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um diese zu decken.
Mit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung ist der
angestrebte Schuldenerlass gescheitert. Die Gläubigerinnen und Gläubiger
können ihre Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen und auf
das gesamte pfändbare Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners
zugreifen (§ 299 InsO).
8. Schuldenerlass: Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der
Wohlverhaltenszeit
Ist die Wohlverhaltenszeit ohne eine vorzeitige Beendigung abgelaufen, so
entscheidet das Insolvenzgericht über den Erlass der restlichen Schulden
(Erteilung der Restschuldbefreiung).
Das Gericht gibt auch hier zunächst den am Verfahren beteiligten Personen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger
sowie die Treuhänderin oder der Treuhänder können die Versagung der
Restschuldbefreiung beantragen. Hierfür gelten die gleichen
Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie während der
Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO; vgl. Ziffer 7).
9. Wirkungen der Restschuldbefreiung
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle
Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger. Sie bezieht sich auf die
Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet
waren (§ 38 InsO) und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber
Insolvenzgläubigerinnen und - gläubigern, die ihre Forderungen nicht
angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO).
Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog.
Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit
dem Insolvenzverfahren entstanden sind (§ 53 InsO). Ebenso erfasst die
Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere
nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von
Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind ferner
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Zahlungsverpflichtungen
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern die
Forderungen unter Angabe des Rechtsgrundes und der Tatsachen, aus
denen sich nach Einschätzung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers
ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
zugrunde liegt, zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (§§ 302 Nr.
1, §174 II InsO) und der Eintrag in der Insolvenztabelle, dass es
sich bei der Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung handelt, nicht beseitigt worden ist.
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Geldstrafen,
Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und finanzielle Nebenfolgen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 302 Nr. 2 InsO),
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Verbindlichkeiten
aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner oder der Schuldnerin zur
Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden (§
302 Nr.3 InsO).
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Gegenüber mithaftenden Personen
und Bürgen behalten die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger ihre
Rechte. Sie können z. B. gegenüber Bürgen ihre Forderung weiterhin
geltend machen. Dagegen können die Bürgen keinen Rückgriff mehr gegen
die Schuldnerin oder den Schuldner nehmen. Bestehen bleiben auch die
Rechte der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger aus
Sicherungsvormerkungen oder anderen Sicherungsrechten wie Pfandrechten,
Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen (§ 301 Abs. 2 Satz 1
InsO).
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann sich jedoch gegenüber den
mithaftenden Personen, Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in
gleicher Weise auf die Restschuldbefreiung berufen wie gegenüber den
Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern (§ 301 Abs. 2 Satz 2 InsO).
10. Nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung
Auch nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der
Restschuldbefreiung muss die Schuldnerin oder der Schuldner unter
Umständen für grob unredliches Verhalten in der Wohlverhaltenszeit
einstehen. Das Insolvenzgericht hat die Erteilung der Restschuldbefreiung
auf Antrag einer Insolvenzgläubigerin oder eines Insolvenzgläubigers zu
widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass durch eine
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Schuldnerin oder des Schuldners
die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft erheblich beeinträchtigt
wurde (§ 303 Abs. 1 InsO).
Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres
nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der
Restschuldbefreiung gestellt wird. Gleichzeitig ist glaubhaft zu machen,
dass die genannten Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen und die
Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Rechtskraft des
Schuldenerlasses keine Kenntnis von ihnen hatte (§ 303 Abs. 2 InsO).
Die Entscheidung über den Widerruf ergeht nach Anhörung der Schuldnerin
oder des Schuldners und der Treuhänderin oder des Treuhänders sowie,
falls notwendig, nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts.
11. Kostenlast bei Anträgen auf Versagung oder Widerruf der
Restschuldbefreiung
Im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der
Restschuldbefreiung entstehen Gerichtskosten, insbesondere im Fall einer
Beweisaufnahme. Diese Kosten trägt in erster Linie die unterliegende
Partei (§ 91 ZPO, § 4 InsO). Daneben haftet aber im Verhältnis zur
Staatskasse immer auch die antragstellende Gläubigerin oder der
antragstellende Gläubiger (§ 50 Abs. 2, § 58 GKG).
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